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Steuern abetzen: Werbungskosten gibt es auch bei Rentnern

Viele Arbeitnehmer mindern ihre Steuerlast, indem sie Werbungskosten geltend machen. Das sind Kosten, die sie zur Erzielung und Sicherung ihres Einkommens aufwenden. Wenig bekannt ist, dass auch Rentenempfänger Werbungskosten geltend machen können. Das ist aber längst nicht die einzige Möglichkeit, wie Rentner Steuern sparen oder ihre Einkünfte so weit reduzieren, dass sie gar keine Steuern mehr bezahlen müssen.

Werbungkosten

Für Arbeitnehmer beträgt der automatische Abzug für Werbungskosten 1.000 Euro. Nur wenn die eigenen Aufwendungen höher sind, machen sie sich steuermindernd bemerkbar. Für die Rente gilt eine Pauschale von nur 102 Euro. Sie bezieht sich auf ein Kalenderjahr, auch wenn die Rente erst in diesem Jahr beginnt. Für mehrere Renten wird sie nur einmal angesetzt. Bei gemeinsam zur Steuer veranlagten Ehepartnern gilt der doppelte Betrag. Es lohnt sich, Belege zu sammeln und zu schauen, ob die Pauschale überschritten wird. Zu den Werbungskosten für Rentner zählen insbesondere:

  • Steuerberatungskosten, zum Beispiel für die Anschaffung einer entsprechenden Software
  • Kosten für einen Rentenberater, Versicherungsberater oder eine Rechtsberatung bzw. Prozesskosten in Zusammenhang mit der Beantragung von Renten
  • Gewerkschaftsbeiträge, falls Sie als Rentner Mitglied bleiben
  • Kontoführungsgebühren (hier akzeptieren die Finanzämter üblicherweise eine Pauschale von 16 Euro pro Jahr, Sie können aber höhere Kosten nachweisen)
  • Kreditzinsen, falls Sie sich verschuldet haben, um freiwillige Beiträge nachzuzahlen

Versicherungen

Versicherungsbeiträge für viele Personen- und Vermögensversicherungen (nicht aber für Sachversicherungen) gelten als Vorsorgeaufwendungen. Sie können innerhalb bestimmter Höchstbeträge von der Steuer abgesetzt werden. Während Arbeitnehmer die Grenzen meist schon durch ihre Beiträge zur Sozialversicherung ausschöpfen, haben Rentner mehr Spielraum. Sammeln Sie deshalb Belege zu folgenden Versicherungszweigen:

  • Kranken- und Pflegeversicherung
  • Risikolebensversicherungen, zum Beispiel zur Absicherung einer noch laufenden Immobilienfinanzierung
  • Unfallversicherungen, mit Ausnahme der sogenannten Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr
  • Private Haftpflichtversicherung
  • Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung

Falls Sie für die privaten Risiken eine Bündelversicherung abgeschlossen haben, müssen Sie Bestandteile für die Hausrat-, Wohngebäude- und Rechtsschutzversicherung abziehen, denn diese sind steuerlich nicht absetzbar. In der Autoversicherung gilt das für die Beiträge, die auf die Fahrzeugversicherung (Voll- oder Teilkasko) entfallen.

Spenden

Spenden an gemeinnützige Organisationen oder politische Parteien zählen wie Versicherungsbeiträge zu den Sonderausgaben. Das Finanzamt setzt eine Pauschale von nur 36 Euro an. Höhere Spenden – übrigens auch gezahlte Kirchensteuer – vermindern Ihre Steuerlast. Denken Sie bitte daran, dass Sie eine Erstattung der Kirchensteuer aus dem Vorjahr abziehen müssen.

Außergewöhnliche Belastungen

Leider bedeutet Älterwerden oft auch eine Verschlechterung der Gesundheit. Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, wenn sie einen zumutbaren Betrag überschreiten. Die Zumutbarkeitsgrenze wird aus Einkommen und Familienstand berechnet und ist bei Rentnern deshalb meist nicht hoch. Für einen Verheirateten ohne Kinder mit 20.000 Euro Jahreseinkommen beträgt sie rund 850 Euro. Da reicht schon eine Brille mit etwas aufwendiger geschliffenen Gläsern, zum Beispiel Gleitsicht, um diesen Betrag zu überschreiten.

Sammeln Sie Quittungen über Ihre Zuzahlungen in der Apotheke oder vereinbaren Sie eine übersichtliche Sammelabrechnung zum Jahresende. Notieren Sie auch die Wege, die Sie für Arztbesuche zurückgelegt haben, und machen Sie Fahrtkosten geltend. Am besten, Sie heben alle möglicherweise relevanten Quittungen schon ab Beginn des Steuerjahres auf. Hoffentlich bleiben Sie gesund – aber niemand kann wissen, welche Krankheitskosten im Laufe des Jahres noch auf ihn oder sie zukommen.

Handwerker und Haushaltshilfen

Sie können oder möchten im Alter nicht mehr alles selbst machen? Lassen Sie sich helfen, und bezahlen Sie die Rechnungen unbar, also per Überweisung oder Lastschrift. Dann können Sie Kosten für Handwerker, Dienstleistungen im Haushalt und Haushaltshilfen bis zu 20 % absetzen. Achten Sie darauf, dass die Rechnung zwischen Material einerseits und Lohn- und Fahrtkosten andererseits differenziert. Nur letztere sind absetzbar. Tipp: Prüfen Sie die Nebenkostenabrechnung für Ihre Wohnung. Hier finden sich meist absetzbare Kosten, zum Beispiel für Schornsteinfeger, Heizungswartung und Treppenhausreinigung.

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